Allgemeine Geschäfts­bedingungen der Seebestattung Kapitän Marco Kempe

§ 1

Die Seebestattungs-Reederei Kapitän Marco Kempe übernimmt Urnen zur Seebestattung und setzt diese nach den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften in den vorgeschriebenen Aschengefäßen im Meer bei.

Sofern Angehörige es wünschen, können diese gegen zusätzliches Entgelt bei der Urnenbeisetzung zugegen sein und/oder es findet eine Einzelfahrt statt. Eine Verpflichtung, Angehörigen die Teilnahme zu ermöglichen, besteht nicht. Die Terminabsprache erfolgt nach Urneneingang.

§ 2

Unsere Preisangebote sind unverbindlich. Es gilt die jeweils aktuell gültige Preisliste.

§ 3

Die Seebestattungs-Reederei Kapitän Marco Kempe haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben. Sie übernimmt keine Haftung bei Verlusten, Verspätungen und Unglücksfällen während der Reise oder sonstigen mittelbaren und unmittelbaren Schäden, es sei denn, die Seebestattung Kapitän Marco Kempe oder deren Mitarbeiter hätten vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

§ 4

Muss eine Reise infolge höherer Gewalt, zum Beispiel Katastrophen, Unruhen, hoher Seegang, schlechtes Wetter, Nebel oder aus technischen Gründen abgesagt werden, so haftet die Seebestattungs-Reederei Kapitän Marco Kempe nicht. Der Ersatz von Reisekosten ist nicht möglich. Die Seebestattungs-Reederei Kapitän Marco Kempe verpflichtet sich, die Beisetzung bzw. Reise so schnell wie möglich nachzuholen. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Schiff oder einen bestimmten Abfahrthafen besteht grundsätzlich nicht. Die Seebestattungs-Reederei Kapitän Marco Kempe ist nur beim Einsatz eigener Schiffe Veranstalter und tritt ansonsten als Vermittler auf.

§ 5

Zahlungen haben nach Erhalt der Rechnung innerhalb von 10 Tagen zu erfolgen.

Die Bezahlung hat direkt an die Seebestattungs-Reederei Kapitän Marco Kempe zu erfolgen. Eine Zahlung an Dritte hat keine schuldbefreiende Wirkung.

§ 6

Die Aufbewahrungszeit für Arbeits- und Beisetzungsdaten ist auf 3 Monate nach Beisetzung befristet.

§ 7

Die Unwirksamkeit einer Bestimmung oder eines Teils dieser Bedingungen berührt den Bestand der Übrigen nicht.

§ 8

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle eventuellen Ansprüche und Auseinandersetzungen ist Hamburg.